Rechtsprechung / AG Jülich / 2015

AG Jülich Sonstige vom 29.07.2015 – MT-467-15

ECLI:DE:AGJUEL:2015:0729.MT467.15.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Förmliche Zwischenverfügung ohne Tenor

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Verfügung:

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1. Nachstehende Zwischenverfügung an     Notar

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Sehr geehrter Herr Notar XY

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_1

dem oben näher bezeichneten Antrag auf Grundbuchberichtigung dahingehend, dass es zur Veräußerung des Wohnungseigentums nicht der Zustimmung der Miteigentümer bedarf, kann noch nicht entsprochen werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_2

In der Teilungserklärung (notarielle Urkunde vom 30.12.1987 - UR-Nr. 2165P/1987 - des Notars Dr. Q, Jülich) wurde unter Ziffer III. §3 in Abweichung und Ergänzung gegenüber  dem WEG bestimmt, dass es gem. § 12 WEG zur Veräußerung der Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers bedarf. Diese Beschränkung ist im Bestandsverzeichnis von N Blatt 466 und N Blatt 467 jeweils in Spalte 3 eingetragen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_3

Mit Antrag vom 28.01.2011 zu den beiden vorgenannten Grundbüchern haben Sie Ihre Urkunde vom 13.01.2011 - UR-Nr. 91/11 K - eingereicht und beantragt, die Zuweisung der Sondernutzungsrechte gem. dem Inhalt der vorgenannten Urkunde und die Eintragung der Änderung der Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_4

Entsprechende Grundbucheintragung (ohne Rötung des Passus "Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers.") erfolgte am 16.05.2011 durch den Rechtspflegerkollegen Herrn XY.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_5

Unter Bezugnahme auf die vorliegende Urkunde vom 13.01.2011 - UR-Nr. 91/11 K - haben Sie mit Schreiben vom 15.07.2015 die Grundbuchberichtigung dahingehend beantragt, dass es zur Veräußerung des Wohnungseigentums nicht der Zustimmung der Miteigentümer bedarf.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_6

Mit Zwischenverfügung vom 17.07.2015 habe ich mitgeteilt, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden kann, da diese Änderung aus der Urkunde vom 13.01.2011 - UR-Nr. 91/11 K - nicht ersichtlich ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_7

Mit Schreiben vom 24.07.2015 teilen Sie mit, dassdurch die Urkunde vom 13.01.2011 – UR-Nr. 91/11 K- geändert und die Gemeinschaftsordnung vollständig neu gefasst wurde. Sie vertreten den Standpunkt, dass weil die Neufassung der Gemeinschaftsordnung nichts zu einer Veräußerungsbeschränkung sagt, diese Veräußerungsbeschränkung aufgehoben sei.Dieser Ansicht vermag ich nicht zu folgen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_8

Aus hiesiger Sicht gilt die Veräußerungsbeschränkung fort. Die Veräußerungsbeschränkung wurde in der Ursprungsurkunde vom 30.12.1987 - UR-Nr. 2165P/1987 - des Notars Dr. Q, Jülich (vgl. auch Absatz dieses Schreibens) - nicht in der Gemeinschaftsordnung - vereinbart. Durch eine vollständige Neufassung der Gemeinschaftsordnung mit Urkunde vom 13.01.2011 - UR-Nr. 91/11 K - wird die Ursprungsvereinbarung vom 30.12.1987 - UR-Nr. 2165P/1987 - des Notars Dr. Q nicht aufgehoben. Durch eine Neufassung der Gemeinschaftsordnung kann allenfalls die erste Gemeinschaftsordnung aufgehoben werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_9

Dies hat auch der Rechtspflegerkollege XY bei der Bearbeitung im Jahr 2011 so gesehen, da die Veräußerungsbeschränkung nicht gerötet worden ist und auch nicht im Grundbucheintragungstext in Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses steht, dass diese Beschränkung aufgehoben worden ist.

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Entsprechende Eintragungsmitteilungen haben Sie im Mai 2011 erhalten; diese jedoch nicht beanstandet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_10

Aus hiesiger Sicht bedarf es zur Löschung der Veräußerungsbeschränkung einer Berichtigungsbewilligung aller Wohnungseigentümer, vgl. Bärmann, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 12. Auflage, § 12, Rd.-Zif. 56..

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Die Anträge I und II vom 15.07.2015 auf Eintragung des Grundpfandrechts und Eintragung der bewilligten Vormerkung sind grundsätzlich erledigungsreif.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2015-07-29/mt-467-15#rd_11

Allerdings ist der vorgenannte Antrag I zeitgleich mit dem Antrag auf Grundbuchberichtigung eingegangen. Da insoweit von einer Abhängigkeit ausgegangen werden muss, können die Anträge I und II derzeit nicht vollzogen werden.

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Eine Durchschrift dieser Verfügung wird Herrn XX unmittelbar zur Kenntnis übersandt, da dieser heute bei der Unterzeichnerin vorgesprochen hat.