Rechtsprechung / AG Heilbronn / 2004

AG Heilbronn Beschluss vom 08.07.2004 – 11 M 14569/03

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung der Gläubigerin vom ... wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heilbronn/2004-07-08/11-m-14569-03#rd_1

Die Gläubigerin wendet sich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher Kosten der ... GmbH in Höhe von 15,53 EUR, die diese für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags berechnete, absetzte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heilbronn/2004-07-08/11-m-14569-03#rd_2

Dies ist jedoch nicht mit Erfolg zu beanstanden. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 788, 91 ZPO besteht nicht. Ein Rechtsanwalt wurde für den Vollstreckungsauftrag nicht eingeschaltet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heilbronn/2004-07-08/11-m-14569-03#rd_3

Selbst wenn man aber §§ 788, 91 ZPO grundsätzlich entsprechend auf die ... GmbH für anwendbar hielte, würde dies vorliegend nicht zu einem Erstattungsanspruch führen. Denn eine Notwendigkeit dieser Kosten kann nicht festgestellt werden. Die Gläubigerin kann als Versicherung grundsätzlich selbst Vollstreckungsaufträge erteilen und räumt ja auch selbst ein, nicht zu behaupten, dass sie keine Zwangsvollstreckung mehr betreibe. Ob von einer Notwendigkeit dann ausgegangen werden kann, wenn bei rechtlichen Schwierigkeiten ein Anwalt beauftragt wird (vgl. Leitsatz der von der Gläubigerin zitierten BGH-Entscheidung), kann dahinstehen, da vorliegend keine rechtlichen Schwierigkeiten gegeben waren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog.