Rechtsprechung / AG Heidelberg / 2004

AG Heidelberg Beschluss vom 08.09.2004 – 1 M 20/04

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.06.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heidelberg/2004-09-08/1-m-20-04#rd_1

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.06.04 gegen die Absetzung der Kosten für das Inkassounternehmen durch Herrn Gerichtsvollzieher ... ist zulässig aber unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heidelberg/2004-09-08/1-m-20-04#rd_2

Das Gericht folgt hierbei den Entscheidungen des Amtsgerichts Donaueschingen vom 12.03.02 und 17.11.03 (14 M 304/02 und 14 M 2031/03) sowie des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.02.04 (7 M 18593/03), des Amtsgerichts Heilbronn vom 18.07.04 (11 M 14569/03) und des Landgerichts Konstanz vom 16.05.02 (62 T 44/02) und hält diese Kosten nicht für erstattungsfähig, da sie keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 788, 91 ZPO darstellen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heidelberg/2004-09-08/1-m-20-04#rd_3

Die Gläubigerin ist nach dem Gebot der kostensparenden Prozessführung dazu angehalten, die durch die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heidelberg/2004-09-08/1-m-20-04#rd_4

Die Gläubigerin verfügt über eine eigene Vollstreckungsabteilung und ist somit durchaus in der Lage, die Vollstreckung selbst zu beantragen, zumal die Antragstellung in aller Regel wie auch im vorliegenden Fall, keine rechtliche Schwierigkeit darstellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heidelberg/2004-09-08/1-m-20-04#rd_5

In rechtlich ähnlich gelagerten Fällen erfolgte bereits vielfach die Antragstellung direkt durch die Gläubigerin. Insoweit wird auf die seitens des Herrn Gerichtsvollziehers ... zitierten Verfahren (AS 83) verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heidelberg/2004-09-08/1-m-20-04#rd_6

Die Gläubigerin kann sich nicht darauf berufen, es bestehe zwar eine Zwangsvollstreckungsabteilung, jedoch nicht in der erforderlichen Größe, um gerade im vorliegenden Fall selbst die Antragstellung vorzunehmen.

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Die insoweit geltend gemachten Kosten wurden seitens des Gerichtsvollziehers infolgedessen zu Recht abgesetzt.

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Die Erinnerung war infolgedessen als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen.