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# Amtsgericht Heilbronn, Beschluss vom 08.07.2004 – 11 M 14569/03

## Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom ... wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Gläubigerin wendet sich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher Kosten der ... GmbH in Höhe von 15,53 EUR, die diese für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags berechnete, absetzte.

**Rn. 2**

Dies ist jedoch nicht mit Erfolg zu beanstanden. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 788, 91 ZPO besteht nicht. Ein Rechtsanwalt wurde für den Vollstreckungsauftrag nicht eingeschaltet.

**Rn. 3**

Selbst wenn man aber §§ 788, 91 ZPO grundsätzlich entsprechend auf die ... GmbH für anwendbar hielte, würde dies vorliegend nicht zu einem Erstattungsanspruch führen. Denn eine Notwendigkeit dieser Kosten kann nicht festgestellt werden. Die Gläubigerin kann als Versicherung grundsätzlich selbst Vollstreckungsaufträge erteilen und räumt ja auch selbst ein, nicht zu behaupten, dass sie keine Zwangsvollstreckung mehr betreibe. Ob von einer Notwendigkeit dann ausgegangen werden kann, wenn bei rechtlichen Schwierigkeiten ein Anwalt beauftragt wird (vgl. Leitsatz der von der Gläubigerin zitierten BGH-Entscheidung), kann dahinstehen, da vorliegend keine rechtlichen Schwierigkeiten gegeben waren.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Heilbronn, Beschluss vom 08.07.2004 – 11 M 14569/03

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-heilbronn/2004-07-08/11-m-14569-03

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