Rechtsprechung / AG Halle (Westf.) / 2004

AG Halle (Westf.) Beschluss vom 27.05.2004 – 5a F 143/04

ECLI:DE:AGHW:2004:0527.5A.F143.04.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgelegt auf 3.900,00 €.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-westf/2004-05-27/5a-f-143-04#rd_1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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Danach erschien es angemessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-westf/2004-05-27/5a-f-143-04#rd_2

Erledigung der erhobenen Abänderungsklage ist hier dadurch eingetreten, dass die Beklagte dem Kläger die von ihm verlangten Belege über ein ordnungsgemäßes Studium in den ersten fünf Semestern vorgelegt hat. Der Kläger war zur Zahlung von Unterhalt unter anderem während der Studienzeit der Beklagten nur solange verpflichtet, wie die Beklagte dem Studium ordnungsgemäß nachging und dafür dem Kläger auch auf Anfordern Belege zur Verfügung stellte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-westf/2004-05-27/5a-f-143-04#rd_3

Dieser Aufforderung ist die Beklagte vorgerichtlich nicht nachgekommen, sie hat sogar erklärt, dass sie solche Belege nicht mehr habe. Daher war der Kläger nicht mehr verpflichtet, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, vielmehr berechtigt, den vorhandenen Unterhaltstitel zur Abänderung zu stellen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-westf/2004-05-27/5a-f-143-04#rd_4

Erst durch die Übersendung der nunmehr offenbar doch noch vorhandenen Studienbelege für die ersten fünf Semester ist dieses Verlangen entfallen, die Klage dadurch unbegründet geworden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-westf/2004-05-27/5a-f-143-04#rd_5

Auf die Frage, ob die Beklagte einen Studienwechsel nach dem dritten Semester noch vornehmen durfte, kommt es danach nicht mehr an, da die Berechtigung zum Studienwechsel jedenfalls voraussetzt, dass das Studium in dem bisherigen Studienfach ordnungsgemäß absolviert wurde.