Rechtsprechung / AG Halle (Saale) / 2018

AG Halle (Saale) Beschluss vom 20.07.2018 – 53 M 1132/18

ECLI:DE:AGHALLE:2018:0720.53M1132.18.00

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Notwendige Auslagen fallen dem Gläubiger zur Last.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2018-07-20/53-m-1132-18#rd_1

Der Gläubiger beauftragte die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft. In dem Antrag erklärte sich der Gläubiger mit der Gewährung von Zahlungsfristen der Einziehung von Teilbeträgen einverstanden (Bl. 26 in 5 DR II 50/18).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2018-07-20/53-m-1132-18#rd_2

Unter dem 19.01.2018 lud die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft. In dem Schreiben bot sie dem Schuldner eine Ratenzahlung an (Bl. 29 Rückseite in 5 DR II 50/18). Der Schuldner nahm dieses Angebot nicht an. Er gab im Termin die Vermögensauskunft ab.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2018-07-20/53-m-1132-18#rd_3

Die Gerichtsvollzieherin berechnete in ihrer Schlusskostenrechnung eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung i.H.v. 8,00 € (gemäß KV 208 zu Gerichtsvollzieherkostengesetz) nebst anteiliger Auslagenpauschale (gemäß KV 716 zu Gerichtsvollzieherkostengesetz). Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2018-07-20/53-m-1132-18#rd_4

Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.Die Gerichtsvollzieheraufsichtsbeamtin und die Bezirksrevisorin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

5

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig (§ 5 Abs. 2 GVKostG, § 66 GKG). In der Sache hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2018-07-20/53-m-1132-18#rd_5

Der Gerichtsvollzieher erhält für den Versuch der gütlichen Einigung eine Gebühr von 16,00 € (KV 207 zu Gerichtsvollzieherkostengesetz). Diese ermäßigt sich auf 8,00 €, wenn er - wie hier - gleichzeitig mit bestimmten weiteren Amtshandlungen beauftragt wird wie vorliegend der Abnahme der Vermögensauskunft.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2018-07-20/53-m-1132-18#rd_6

Die Kostenvorschrift verweist für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache auf die gesetzliche Vorschrift des § 802b ZPO. Diese stellt für das Anstreben einer gütlichen Erledigung weder formale noch inhaltliche Mindestanforderungen auf. Es genügt, wenn der Schuldner auf den Versuch des Gerichtsvollziehers (mündlich oder schriftlich), die Sache gütlich zu erledigen, nicht reagiert. Für das Entstehen der Gebühr ist demzufolge ausreichend, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit einer Zahlungsvereinbarung hinweist. Das kann auch im Ladungsschreiben erfolgen (Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, Nr. 2 b zu § 802b ZPO). Hieran orientieren sich im Übrigen auch die - im Außenverhältnis nicht bindenden - Richtlinien für eine einheitliche Kostenbehandlung im Gerichtsvollzieherwesen der Gerichtsvollzieherbeamtinnen und -beamten Sachsen-Anhalt (des OLG Naumburg, Stand 24.01.2018).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2018-07-20/53-m-1132-18#rd_7

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Erwägung entgegen, bei der gleichzeitigen Terminierung einer Vermögensauskunft falle der (zusätzliche) Aufwand für ein Ratenzahlungsangebot relativ geringer ins Gewicht. Denn dem trägt die Kostenregelung bereits durch die Halbierung der Gebühr Rechnung, wenn die gütliche Erledigung nicht isoliert versucht wird.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2018-07-20/53-m-1132-18#rd_8

Entsprechend ist der Gebührenbetrag der KV 208 für die Berechnung der Auslagenpauschale (KV 716 zum Gerichtsvollzieherkostengesetz) mit zu berücksichtigen.

10

Der Kostenausspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 97 ZPO.