Rechtsprechung / AG Hagen / 2013

AG Hagen Beschluss vom 26.06.2013 – 7 VI 554/12

ECLI:DE:AGHA:2013:0626.7VI554.12.00

ErbrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Erbscheinsantrag vom ....   zurückgewiesen.

Gründe§

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Der Antrag ist unzulässig.

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Nach § 2353 BGB kann dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht erteilt werden. Der Antragsteller ist jedoch kein Erbe des Erblassers.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2013-06-26/7-vi-554-12#rd_1

Ein Gläubiger mit vollstreckbarem Titel gegen den Erblasser oder den Erben kann unter Vorlage des Titels die Erteilung eines Erbscheins an Stelle des Schuldners zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beantragen.  Der Antragsteller hat jedoch weder einen vollstreckbaren Titel gegen den Erblasser noch gegen die Erben.

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Aus einer Grundstücksverfügungsvollmacht ergibt sich kein Recht einen Erbschein zu beantragen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2013-06-26/7-vi-554-12#rd_2

Auch inhaltlich entspricht der Antrag nicht den Voraussetzungen der §§ 2353- 2356 ff BGB. Es wurden weder Angaben zur Erbfolge gemacht, noch eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann gem. § 63 FamFG binnen einer Frist von einem Monat Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht einzulegen und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2013-06-26/7-vi-554-12#rd_3

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

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Sie ist von den Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2013-06-26/7-vi-554-12#rd_4

Die Beschwerde soll begründet werden. Wenn das Amtsgericht der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet das Oberlandesgericht Hamm (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG).

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Hagen, 26.06.2013