Rechtsprechung / AG Grünstadt / 2004

AG Grünstadt Beschluss vom 30.12.2004 – 5189 Js 26421/04.OWi

ECLI:DE:AGGRUEN:2004:1230.5189JS26421.04.OW.0A

StrafrechtRheinland-PfalzStrafrecht Rheinland-PfalzVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse; notwendige Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_1

Dem Betroffenen wird mit Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 09.08.2004 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 6 in der Gemarkung Neuleiningen am 21.04.2004 zur Last gelegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_2

Das Verfahren richtete sich zunächst gegen die Firma B. in B. als Halterin des PKWs. Dieser wurde mit Datum vom 19.05.2004 eine Zeugenanhörung übersandt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_3

Am 09.08.2004 wurde gegen den Betroffenen Bußgeldbescheid erlassen, welcher gerichtet war an Rechtsanwälte G. u. Kollegen in Homburg. Hiergegen wurde seitens des Verteidigers frist- und formgerecht Einspruch eingelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_4

Mit Schriftsatz vom 22.10.2004 wird die Fahrereigenschaft des Betroffenen eingeräumt und gleichzeitig Verjährung geltend gemacht, da der Anhörbogen vom 22.07.2004 datiere.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_5

Auf Anfrage des Gerichts teilte die Verwaltungsbehörde mit, bei der Anhörung am 22.07.2004 habe es sich lediglich um eine Erinnerung gehandelt, der eigentliche Anhörbogen an den Betroffenen sei am 08.07.2004 versandt worden.

6

Das Verfahren war gemäß den §§ 31 Abs. l Satz 1; 71 Abs. l OWiG; 206 a StPO wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung einzustellen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_6

Die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt gemäß § 31 Abs. 2 OWiG; § 26 Abs. 3 StVO während des Vorverfahrens 3 Monate. Da die Verkehrsordnungswidrigkeit am 21.04.2004 verübt wurde, trat mit Ablauf des 20.07.2004 Verjährung ein.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_7

Die Verjährung wurde nicht unterbrochen durch Übersendung des Formulars zur Zeugenanhörung vom 19.05.2004. Die Versendung des Anhörbogens am 22.07.2004 erfolgte erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_8

Auch das nachträglich von der Verwaltungsbehörde zu den Akten gereichte Schreiben vom 08.07.2004 hat nicht zu einer Verjährungsunterbrechung geführt. Hierbei handelt es sich um einen Computerdatensatzauszug mit dem Vermerk "Anhörung als Betroffener". Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass durch Übersendung eines Anhörbogens, der mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt ( § 33 Abs. l Satz l Nr. l OWiG), ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat. Eine unmittelbare Verfügung der Versendung des Anhörbogens wird für entbehrlich gehalten, weil der Sachbearbeiter -anders als beim Erlass des Bußgeldbescheides- auch dann keine Individualentscheidung trifft, wenn er auf Grund einer Anzeige die Versendung des Anhörbogens an den Betroffenen manuell verfügt. Seine Tätigkeit kann deshalb auf die EDV-Anlage übertragen werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_9

Auf den vorliegenden Fall trifft dies nicht zu. Der Fahrzeugführer war zunächst unbekannt, weshalb das Verfahren als Halteranzeige geführt wird und der Firma B. GmbH ein Zeugenfragebogen übersandt wurde, was nicht zu der Unterbrechung der Verjährung geführt hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_10

Auch der Datensatzauszug vom 08.07.2004 führte nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung. Da die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren zunächst als Kennzeichenanzeige gegen einen noch unbekannten Fahrer geführt hat, beinhaltete die Entscheidung des Sachbearbeiters, gegen eine bestimmte Person als Betroffener zu ermitteln, einen Eingriff in den schematischen EDV-Arbeitsablauf, der von dem darin manifestierten, ursprünglichen Willen der Behörde abwich. Die von der Rechtsprechung für den Fall der Versendung von Anhörbögen mit Hilfe eines Computerprogrammes entwickelten Grundsätze, die darauf abstellen, dass lediglich die Wiederholung des einmal betätigten Verwaltungswillen entbehrlich ist, können darauf jedenfalls dann nicht angewendet werden, wenn die Verwaltungsbehörde zunächst ein Kennzeichenverfahren (gegen Unbekannt) geführt hat, indem der Halter als Zeuge vernommen oder ihm -wie hier-, ein Zeugefragebogen zugesandt worden ist. In einem solchen Fall hat die Versendung des Anhörbogens nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn aktenkundig gemacht wird, wer die Anordnung vorgenommen hat, und der zuständige Beamte durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat. Es reicht auch nicht aus, wenn die Versendung durch auf Erinnerung gestützte spätere Auskünfte der Verwaltungsbehörde belegt wird.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_11

Da nach dem Akteninhalt eine derartige Vorgehensweise nicht ersichtlich ist, kommt dem Datensatzausdruck vom 08.07.2004 keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gruenstadt/2004-12-30/5189-js-26421-04-owi#rd_12

Der Erlass des Bußgeldbescheids erfolgte nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, wobei dem Bußgeldbescheid auch keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugekommen ist, da die Zustellung nicht gemäß §51 OWiG erfolgt war.