Rechtsprechung / AG Gladbeck / 2011

AG Gladbeck Beschluss vom 08.02.2011 – 8 Ls-51 Js 2365/10-5/11

ECLI:DE:AGGLA:2011:0208.8LS51JS2365.10.5.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der nach hiesiger Ansicht unzulässigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gladbeck/2011-02-08/8-ls-51-js-2365-10-5-11#rd_1

Der Beschwerdeführer hat – ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde – sich für den Angeklagten gemeldet und um Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an sein Büro gebeten. Ihm ist mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden möge.

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Hiergegen wendet er sich mit der vorliegenden Beschwerde,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gladbeck/2011-02-08/8-ls-51-js-2365-10-5-11#rd_2

Nach hiesiger Auffassung ist die Beschwerde unzulässig, § 147 Absatz 4 Satz 2 StPO. Denn die Akteneinsicht ist nicht gänzlich versagt worden, der Beschwerdeführer ist lediglich auf den „Normalfall“ der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle verwiesen worden und genau diese Entscheidung ist nach § 147 Absatz 4 Satz 2 StPO nicht anfechtbar (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rdnr.41 zu § 147).

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Die Beschwerde ist aber auch unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gladbeck/2011-02-08/8-ls-51-js-2365-10-5-11#rd_3

Nach ganz herrschender Auffassung besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch des Verteidigers auf Übersendung der Akten in sein Büro (BGH NStZ, 2000, 46; BGH NStZ-RR 2008, 48; Meyer-Goßner, aaO, Rdnr.28).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gladbeck/2011-02-08/8-ls-51-js-2365-10-5-11#rd_4

Im Übrigen mag es im Einzelfall „gute Gründe“ geben, „davon abzusehen, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen“. Diese Gründe können hier allerdings nicht nachvollzogen werden, zumal gerade in Jugendstrafverfahren, in denen eine Mandatierung auch durch andere Personen als den Angeschuldigten denkbar und häufig ist (§ 67 JGG), die Frage, wer einen Verteidiger bestellt hat, von Bedeutung sein kann, da die Interessen von Eltern z.B. nicht unbedingt mit denen des Jugendlichen übereinstimmen müssen (vgl. dazu Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, Rdnr.165).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gladbeck/2011-02-08/8-ls-51-js-2365-10-5-11#rd_5

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage einer Vollmachtsurkunde allgemein üblich ist (vgl. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, Rdnrn. 1141 f) und zumindest im hiesigen Bezirk ausschließlich das Büro des Beschwerdeführers regelmäßig keine Vollmachtsurkunde vorlegt, was Zweifel an den „guten Gründen“ aufkommen lässt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gladbeck/2011-02-08/8-ls-51-js-2365-10-5-11#rd_6

Letztlich bestehen auch Bedenken dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom Angeschuldigten mandatiert wurde; denn er ist bereits einmal dadurch aufgefallen, dass er der Wahrheit zuwider behauptet hat, bevollmächtigt worden zu sein (vgl. AG Gladbeck, 8 Ds 218/03). In dem Verfahren war er von der Freundin des Angeklagten ohne, bzw. sogar gegen dessen Willen „mandatiert“ worden.