Rechtsprechung / AG GieBen / 2013

AG GieBen Beschluss vom 15.05.2013 – 243 F 1172/12 AB

ECLI:DE:AGGIESS:2013:0515.243F1172.12AB.0A

FamilienrechtHessenFamilienrecht HessenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Tenor§

I. Das Verfahren ist erledigt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Bet. Zu 1), „…“ zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gieben/2013-05-15/243-f-1172-12-ab#rd_1

Der Beteiligte zu 1) hat die Vaterschaft für den Antragsteller zwischenzeitlich mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt. Das Abstammungsverfahren ist daher erledigt.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 Abs.2; 81 FamFG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gieben/2013-05-15/243-f-1172-12-ab#rd_2

Dies entspricht billigem Ermessen, dem Beteiligten zu 1) die Kosten aufzuerlegen, da er nach bisheriger Aktenlage vollständig unterlegen gewesen wäre.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gieben/2013-05-15/243-f-1172-12-ab#rd_3

Außerdem hat der Antragsteller vorgetragen, dass kein anderer Mann als Vater in Betracht kommt, während der Beteiligte zu 1) keine Gründe darlegt, aus denen zu schließen war, dass die Beteiligte zu 2) in der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte. Von einem außergerichtlichen Vaterschaftstest hat der Beteiligte zu 1) trotz entsprechender Ankündigung keinen Gebrauch gemacht.