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# Amtsgericht GieBen, Beschluss vom 15.05.2013 – 243 F 1172/12 AB

ECLI:DE:AGGIESS:2013:0515.243F1172.12AB.0A

## Tenor

I. Das Verfahren ist erledigt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Bet. Zu 1), „…“ zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Beteiligte zu 1) hat die Vaterschaft für den Antragsteller zwischenzeitlich mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt. Das Abstammungsverfahren ist daher erledigt.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 Abs.2; 81 FamFG.

**Rn. 3**

Dies entspricht billigem Ermessen, dem Beteiligten zu 1) die Kosten aufzuerlegen, da er nach bisheriger Aktenlage vollständig unterlegen gewesen wäre.

**Rn. 4**

Außerdem hat der Antragsteller vorgetragen, dass kein anderer Mann als Vater in Betracht kommt, während der Beteiligte zu 1) keine Gründe darlegt, aus denen zu schließen war, dass die Beteiligte zu 2) in der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte. Von einem außergerichtlichen Vaterschaftstest hat der Beteiligte zu 1) trotz entsprechender Ankündigung keinen Gebrauch gemacht.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht GieBen, Beschluss vom 15.05.2013 – 243 F 1172/12 AB, ECLI:DE:AGGIESS:2013:0515.243F1172.12AB.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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