Rechtsprechung / AG Gelsenkirchen / 614 Ds / 2021

AG Gelsenkirchen Beschluss vom 14.06.2021 – 614 Ds-48 Js 249/19-63/19

614 Ds · ECLI:DE:AGGE1:2021:0614.614DS48JS249.19.6.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts C als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe§

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.