Rechtsprechung / AG Düsseldorf / Abteilung 152 / 2021

AG Düsseldorf Beschluss vom 22.09.2021 – 152 Gs 1607/21

Abteilung 152 · ECLI:DE:AGD:2021:0922.152GS1607.21.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In der Ermittlungssache

g e g e n

w e g e n   des Verdachts der Körperverletzung

wird der Antrag des Beschuldigten vom 13. April 2021 auf Beiordnung von Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

G r ü n d e:

Das Verfahren ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 14. Juni 2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Unabhängig davon, ob ein Beiordnungsanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand, kommt eine nachträgliche Beiordnung  nicht in Betracht, da kein Bedürfnis für eine Verteidigung mehr besteht. Das Institut der notwendigen Verteidigung ist dazu bestimmt, dem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Im Interesse der Rechtspflege liegt eine Beiordnung jedoch nur dann, wenn der Verteidiger auf das Verfahren noch Einfluss nehmen kann. Das ist aber nach der Einstellung des Verfahrens nicht mehr der Fall, so dass eine nachträgliche Beiordnung unzulässig ist.

Düsseldorf, den 22. September 2021

K

Richter am Amtsgericht