Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2005

AG Düsseldorf Urteil vom 17.02.2005 – 47 C 15041/04

ECLI:DE:AGD:2005:0217.47C15041.04.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im Wege schriftlicher Entscheidung gemäß § 495 a ZPO am 17.02.2005

durch die Richterin am Amtsgericht C

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe§

3

Die Klage ist nicht begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-02-17/47-c-15041-04#rd_1

Die Klägerin hat aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Anwaltskosten für die Ermittlung eines Schädigers. Denn diese Ermittlung lag ausschließlich im Interesse der Klägerin, während die Beklagte erst wegen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Schädiger in Anspruch genommen werden kann.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-02-17/47-c-15041-04#rd_2

Sie hat nachgewiesen, dass der Anwalt der Klägerin tätig geworden war in Sachen „K GmbH gegen Unbekannt“ und mitgeteilt hat, dass die Kaskoversicherung in Anspruch genommen werde, nachdem der Täter nicht in Erfahrung gebracht werden konnte.

6

Damit scheidet aus, dass der Anwalt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der am Unfall beteiligten Frau H tätig war.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

8

Streitwert: 144,61 €.