Rechtsprechung / AG Düren / 117 Ds / 2020

AG Düren Beschluss vom 12.06.2020 – 117 Ds-111 Js 146/20-195/20

117 Ds · ECLI:DE:AGDN:2020:0612.117DS111JS146.20.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalt R als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe§

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig. Die Anklageschrift ist besonders kurz und beschreibt einen leicht zu erfassenden Lebenssachverhalt. Das weitere Gutachten liegt bereits vor und ist ebenfalls kurz und leicht verständlich. Das Ergebnis wird eindeutig erörtert.

Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend. Auch angesichts der Vorstrafen ist keine Verurteilung zu erwarten, die ein Jahr Freiheitsstrafe erwarten lassen würde.