Rechtsprechung / AG Dortmund / 2006

AG Dortmund Beschluss vom 23.02.2006 – 260 IK 67/05

ECLI:DE:AGDO:2006:0223.260IK67.05.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des

wird die durch Beschluss vom 14.07.2005 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben.

1

G r ü n d e

2

Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2006-02-23/260-ik-67-05#rd_1

Nach § 4 c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat.

4

Im vorliegenden Fall ist dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten von Anfang an zu Unrecht bewilligt worden.

5

Im Mai 2005 hat der Schuldner nach eigenen Angaben die Steuererklärung für das Jahr 2004 abgegeben.

6

Im Juni 2005 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag gestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2006-02-23/260-ik-67-05#rd_2

In dem von ihm eingereichten Vermögensverzeichnis vom 14.06.2005 wurde auf dem Ergänzungsblatt 5C zum Vermögensverzeichnis unter dem Punkt 38 hinsichtlich eventueller Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2004 keine Angaben gemacht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2006-02-23/260-ik-67-05#rd_3

Kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.07.2005 erhielt der Schuldner ausweislich des Bescheides des Finanzamts eine Steuererstattung in Höhe von 1.090,00 € Euro.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2006-02-23/260-ik-67-05#rd_4

Dieser Betrag wurde nach dem Bericht des Treuhänders vom 10.10.2005 für die Begleichung der Kfz-Steuer sowie zur Begleichung von offenen Rechnungen verwendet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2006-02-23/260-ik-67-05#rd_5

Der Vortrag des Schuldners im Schreiben vom 24.10.2005, von dem Erfordernis der Angaben bzgl. etwaiger Steuererstattungsansprüche keine Kenntnis gehabt zu haben, ist unerheblich.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2006-02-23/260-ik-67-05#rd_6

Auch der Treuhänder trägt mit Schreiben vom 10.01.2006 vor, dass der Schuldner beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und im Antragsverfahren anwaltlich vertreten war und sein Berufen auf Unkenntnis somit irrelevant ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2006-02-23/260-ik-67-05#rd_7

Ferner hat der Schuldner aus der Fondsgebundenen Lebensversicherung bei der M AG im Juni 2005 nach der Kündigung seitens der Versicherung aufgrund von Beitragsrückständen ein Guthaben in Höhe von 400,00 € erhalten. Diesen Betrag hat der Schuldner für die Begleichung von offenen Rechnungen verwendet.

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In dem von ihm eingereichten Vermögensverzeichnis vom 14.06.2005 wurden diesbezüglich keine Angaben vom Schuldner gemacht.

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Lediglich eine Kopie der Wertmitteilung der M AG vom 18.05.2005 wurde dem Vermögensverzeichnis beigefügt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2006-02-23/260-ik-67-05#rd_8

Die unrichtigen Angaben des Schuldners in dem vorgelegten Vermögensverzeichnis waren zumindest grob fahrlässig erfolgt. Ein grob fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Schuldner zwar nicht unbedingt eine fehlerhafte Bewilligung bewirken wollte, dieser Erfolg jedoch ohne Weiters für ihn erkennbar war.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2006-02-23/260-ik-67-05#rd_9

Die bewilligte Stundung für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren war daher aufzuheben. Gründe, die der Aufhebung der Stundung ausnahmsweise entgegenstehen, waren nicht ersichtlich.