Rechtsprechung / AG Dinslaken / 24 XVII / 2022

AG Dinslaken Beschluss vom 19.05.2022 – 24 XVII 456/05

24 XVII · ECLI:DE:AGDIN:2022:0519.24XVII456.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Beglaubigte Abschrift

Erlassen am 20.05.2022

Wirksam geworden am 20.05.2022

durch Übergabe an die Geschäftsstelle

..., Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Dinslaken

Betreuungsgericht

Beschluss§

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

für ...

Betreuerin:

...

Ersatzbetreuerin:

...

Verfahrenspfleger:

...

wird die bestehende Betreuung verlängert.

Der Aufgabenkreis bleibt unverändert und umfasst:

-   Aufenthaltsangelegenheiten

-   Vermögenssorge mit Sozialhilfe- und Unterhaltsangelegenheiten

-   Vertretung bei Behörden und Ãmtern

-   Gesundheitsfürsorge

-   Regelung des Postverkehrs

-   Wohnungsangelegenheiten

Das Gericht wird spätestens am 19.05.2029 über die Aufhebung oder Verlängerung

der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe§

Nach dem ärztlichen Gutachten des ... liegt bei Frau ... eine

paranoid halluzinatorische Schizophrenie sowie ein schizophrenes Residuum vor.

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau ... aus gesundheitlichen

Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene

Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor

Hilfe durch Betreuung.

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer

festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine

wesentliche Ãnderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst

nicht zu erwarten ist.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen

Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie

die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von

Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und

Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken, Schillerstraße

76, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der

Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die

Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er

untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle

abgegeben werden.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen

Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken

eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der

Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit

der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf

Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,

einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des

nächsten Werktages.

Dinslaken, 19.05.2022

Amtsgericht

...

Beglaubigt

Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

Amtsgericht Dinslaken