Rechtsprechung / AG Delbrück / 2011

AG Delbrück Beschluss vom 28.11.2011 – 3 F 225/11

ECLI:DE:AGPB2:2011:1128.3F225.11.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

den Vormund Herrn …,

wird der Antrag, des Vormundes, den Rechtsanwalt Herrn … als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestimmen, zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-delbrueck/2011-11-28/3-f-225-11#rd_1

Das Familiengericht hat bei rechtlicher und/ oder tatsächlicher Verhinderung des Vormundes gemäß § 1909 BGB einen Ergänzungspfleger für den/die Aufgabenbereiche zu bestellen, an denen der Vormund verhindert ist.Im vorliegenden Fall liegt keine rechtliche Verhinderung des Vormundes wie zum Beispiel ein Interessenwiderstreit oder eine Verhinderung durch Gesetz wie zum Beispiel in § 1795 BGB geregelt, vor.Eine tatsächliche Verhinderung durch Krankheit oder Abwesenheit ist ebenfalls nicht gegeben. Dem Antrag des Vormundes, einen Ergänzungspfleger zu bestellen, konnte daher  nicht entsprochen werden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-delbrueck/2011-11-28/3-f-225-11#rd_2

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Delbrück, Lohmannstr. 28, 33129 Delbrück schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-delbrueck/2011-11-28/3-f-225-11#rd_3

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Delbrück eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-delbrueck/2011-11-28/3-f-225-11#rd_4

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.