Rechtsprechung / AG Darmstadt / 2011

AG Darmstadt Beschluss vom 07.11.2011 – 51 F 1340/10 PF

ECLI:DE:AGDARMS:2011:1107.51F1340.10PF.0A

FamilienrechtHessenFamilienrecht HessenVolltext

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Gründe§

1

Die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss ist aus den zutreffenden Gründen des Festsetzungsbeschlusses zurückzuweisen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2011-11-07/51-f-1340-10-pf#rd_1

Die Einwände des Ergänzungspflegers gegen die Höhe seiner festgesetzten Vergütung sind zwar von der Sache her nachvollziehbar, allerdings gleichwohl nicht geeignet, die Festsetzung höherer Gebühren für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Vertretung des betroffenen Kindes im Asylverfahren zu rechtfertigen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2011-11-07/51-f-1340-10-pf#rd_2

Es ist unbestreitbar so, dass die nach den Grundsätzen der Vergütung in Beratungshilfesachen festgesetzte Vergütung den im Interesse einer sachgerechten und am Kindeswohl orientierten notwendigen zeitlichen und intellektuellen Aufwand nicht abdeckt, der vom Ergänzungspfleger im Rahmen der Vertretung des unbegleitet aus Afghanistan nach Deutschland eingereisten minderjährigen Betroffenen, zu leisten war.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2011-11-07/51-f-1340-10-pf#rd_3

Gleichwohl ist die Sach- und Rechtslage, entgegen der Ansicht des Ergänzungspflegers nicht anders zu bewerten, als in der insoweit einschlägigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 26.02.2009, Az. 20 W 85/09.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2011-11-07/51-f-1340-10-pf#rd_4

Der Ergänzungspfleger ist außergerichtlich mit der Vertretung des betreuten, mittellosen Kindes im Asylverfahren tätig geworden. Seine Vergütung bemisst sich deshalb nach Nr. 2503 VV RVG.

6

Die Beschwerde ist nach § 61 Abs. 3 Ziff.1 FamFG zuzulassen.