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# Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 07.11.2011 – 51 F 1340/10 PF

ECLI:DE:AGDARMS:2011:1107.51F1340.10PF.0A

## Gründe

**Rn. 1**

Die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss ist aus den zutreffenden Gründen des Festsetzungsbeschlusses zurückzuweisen.

**Rn. 2**

Die Einwände des Ergänzungspflegers gegen die Höhe seiner festgesetzten Vergütung sind zwar von der Sache her nachvollziehbar, allerdings gleichwohl nicht geeignet, die Festsetzung höherer Gebühren für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Vertretung des betroffenen Kindes im Asylverfahren zu rechtfertigen.

**Rn. 3**

Es ist unbestreitbar so, dass die nach den Grundsätzen der Vergütung in Beratungshilfesachen festgesetzte Vergütung den im Interesse einer sachgerechten und am Kindeswohl orientierten notwendigen zeitlichen und intellektuellen Aufwand nicht abdeckt, der vom Ergänzungspfleger im Rahmen der Vertretung des unbegleitet aus Afghanistan nach Deutschland eingereisten minderjährigen Betroffenen, zu leisten war.

**Rn. 4**

Gleichwohl ist die Sach- und Rechtslage, entgegen der Ansicht des Ergänzungspflegers nicht anders zu bewerten, als in der insoweit einschlägigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 26.02.2009, Az. 20 W 85/09.

**Rn. 5**

Der Ergänzungspfleger ist außergerichtlich mit der Vertretung des betreuten, mittellosen Kindes im Asylverfahren tätig geworden. Seine Vergütung bemisst sich deshalb nach Nr. 2503 VV RVG.

**Rn. 6**

Die Beschwerde ist nach § 61 Abs. 3 Ziff.1 FamFG zuzulassen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 07.11.2011 – 51 F 1340/10 PF, ECLI:DE:AGDARMS:2011:1107.51F1340.10PF.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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