Rechtsprechung / AG Bonn / 604 / 2023
AG Bonn Beschluss vom 03.04.2023 – 604 Ds 155/22
604 · ECLI:DE:AGBN:2023:0403.604DS155.22.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
In der Jugendstrafsache
pp
wegen gefährliche Körperverletzung
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Die Landeskasse hat ebenfalls die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.