In der Jugendstrafsache
pp
wegen gefährliche Körperverletzung
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Die Landeskasse hat ebenfalls die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
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In der Jugendstrafsache
pp
wegen gefährliche Körperverletzung
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Die Landeskasse hat ebenfalls die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.