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Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 03.04.2023 – 604 Ds 155/22

604

ECLI:DE:AGBN:2023:0403.604DS155.22.00

In der Jugendstrafsache

pp

wegen gefährliche Körperverletzung

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Die Landeskasse hat ebenfalls die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.