Rechtsprechung / AG Bonn / Abt. 22 / 2021
AG Bonn Beschluss vom 23.07.2021 – 22 M 1594/21
Abt. 22 · ECLI:DE:AGBN:2021:0723.22M1594.21.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 20.07.2021 gegen den Beschluss vom 14.07.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Bonn als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Ein weiterer Sachvortrag liegt nicht vor.
Der Rechtsbehelfsführer hat zwar nunmehr einen sicheren Übermittlungsweg durch ein De-Mail-Konto gewählt. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist jedoch weiterhin nicht gegeben.
Bonn, 23.07.2021
Amtsgericht