Rechtsprechung / AG Bonn / Abt. 33 / 2019
AG Bonn Beschluss vom 03.05.2019 – 33 II 9/19
Abt. 33 · ECLI:DE:AGBN:2019:0503.33II9.19.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
In der Urkundssache
wird die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung vom 02.04.2019 sowie dieses Beschlusses bewilligt.
Gründe§
Die Bewilligung erfolgte gemäß § 176 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB auf Antrag der Vollmachtgeberin Frau N. F.A.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 02.04.2019 die Kraftloserklärung der Vollmacht vom 01.09.2017 erklärt. Gemäß § 176 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Kraftloserklärung nach den §§ 185 ff ZPO zu veröffentlichen.
Es wird angeordnet, dass die Veröffentlichung außerdem noch im Bundesanzeiger erfolgen soll (§ 187 ZPO).