Rechtsprechung / AG Bonn / Abt. 33 / 2019

AG Bonn Beschluss vom 03.05.2019 – 33 II 9/19

Abt. 33 · ECLI:DE:AGBN:2019:0503.33II9.19.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In der Urkundssache

wird die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung vom 02.04.2019 sowie dieses Beschlusses bewilligt.

Gründe§

Die Bewilligung erfolgte gemäß § 176 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB auf Antrag der Vollmachtgeberin Frau N. F.A.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 02.04.2019 die Kraftloserklärung der Vollmacht vom 01.09.2017 erklärt. Gemäß § 176 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Kraftloserklärung nach den §§ 185 ff ZPO zu veröffentlichen.

Es wird angeordnet, dass die Veröffentlichung außerdem noch im Bundesanzeiger erfolgen soll (§ 187 ZPO).