Rechtsprechung / AG Bochum / 2024

AG Bochum Urteil vom 04.09.2024 – 32 Ds 177/24

ECLI:DE:AGBO:2024:0904.32DS177.24.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Angeklagte T. wird wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: § 164 I StGB

Gründe§

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2024-09-04/32-ds-177-24#rd_1

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2024-09-04/32-ds-177-24#rd_2

Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass die Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Tat in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Und schlussendlich die Tat in groben Zügen eingeräumt hat. Die Angeklagte ist zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.