Rechtsprechung / AG Bielefeld / 2017
AG Bielefeld Urteil vom 01.06.2017 – 35 OWi-702 Js 151/17-205/17
ECLI:DE:AGBI:2017:0601.35OWI702JS151.17.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
In dem Bußgeldverfahren gegen A. B. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.11.2016 (Stadt Bielefeld- Ordnungsamt -Bußgeldstelle) verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe§
Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.