Rechtsprechung / AG Bielefeld / 2017

AG Bielefeld Urteil vom 01.06.2017 – 35 OWi-702 Js 151/17-205/17

ECLI:DE:AGBI:2017:0601.35OWI702JS151.17.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Bußgeldverfahren gegen A. B. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.11.2016 (Stadt Bielefeld- Ordnungsamt -Bußgeldstelle) verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2017-06-01/35-owi-702-js-151-17-205-17#rd_1

Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

3

Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.