Tenor§
In dem Bußgeldverfahren gegen A. B. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.11.2016 (Stadt Bielefeld- Ordnungsamt -Bußgeldstelle) verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe§
2
Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
3
Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.
4
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.