Rechtsprechung / AG Albstadt / 2007

AG Albstadt Beschluss vom 30.05.2007 – 7 M 742/07

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 03.04.2007 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen von seinen bisherigen Bedenken Abstand zu nehmen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_1

Der Schuldner (geb. ... 1946) gab am 27.11.2006 die eidesstattliche Versicherung ab. In dem Vermögensverzeichnis gab der Schuldner unter Ziffer 15 an: „Für die Dauer von ca. 16 Jahren wurden für mich an die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin Rentenbeiträge abgeführt. Die Höhe meiner Rentenanwartschaften ist mir nicht bekannt. …“.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_2

Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 29.03.2007, den Schuldner zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses vom 27.11.2006 zu laden. Dies im Hinblick auf konkrete und korrekte Angaben bezüglich der Rentenanwartschaften und des Rentenversicherungsträgers. Dem lag zugrunde, dass die gem. § 840 ZPO als Drittschuldnerin in Anspruch genommene Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 12.12.2006 der Gläubigerin mitgeteilt hat, sie sei nicht für den Schuldner zuständig und könne aus datenschutzrechtlichen Gründen auch keine diesbezüglichen Angaben gegenüber der Gläubigerin machten

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Der Antrag der Gläubigerin wurde am 30.03.2007 durch den Gerichtsvollzieher zurückgewiesen.

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Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung.

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Auf die Erinnerung der Gläubigerin war der Gerichtsvollzieher anzuweisen von seinen bisherigen Bedenken Abstand zu nehmen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_3

Die Erinnerung der Gläubigerin - die gem. § 766 Abs. 2 ZPO statthaft ist - ist begründet, da der Schuldner jedenfalls unvollständige Angaben in dem Vermögensverzeichnis vom 27.11.2006 gemacht hat und daher zur Nachbesserung dieses Verzeichnisses verpflichtet ist (§ 807 ZPO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_4

Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis angegeben ca. 16 Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund abgeführt zu haben. Die Höhe der Rentenanwartschaften sei ihm nicht bekannt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_5

Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Angaben im Vermögensverzeichnis inhaltlich richtig sind. Zwar existiert die Deutsche Rentenversicherung Bund noch nicht so lange, dass der Schuldner an sie 16 Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge abgeführt haben kann. Jedoch ergibt sich aus der Stellungnahme des Gerichtsvollziehers vom 17.04.2007, dass die Beiträge an die BfA Berlin abgeführt wurden, deren Rechtsnachfolgerin die Deutsche Rentenversicherung Bund ist. Da zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits existierte, ist sie durch den Gerichtsvollzieher aufgenommen worden. Es handelt sich somit lediglich um ein Problem der Bezeichnung.

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Die Angaben des Schuldners sind indes unvollständig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_6

Der Schuldner hat nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Zöller, 26. Aufl. 2007, § 807 Rn. 29) Art und Höhe des Anspruchs sowie den Leistungsträger anzugeben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_7

Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Insbesondere kann den Schuldner nicht entlasten, dass im Zuge gesetzlicher Organisationsreformen ein Zuständigkeitswechsel beim Rentenversicherungsträger von statten gegangen ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_8

Zwar ist dem Schuldner zuzugeben, dass derartige „Reformen“ insbesondere für den juristischen Laien nur schwer zu durchschauen sind. Insoweit treffen die Ausführungen des Gerichtsvollziehers im Schreiben vom 30.03.2007 im Hinblick auf die entstehende Verwirrung durch Modernisierungs- und Reformierungsbestrebungen durchaus zu.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_9

Dennoch ist es Sache des Schuldners, sich Kenntnis über den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu verschaffen. Dies ist für ihn auch unschwer möglich.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_10

Insoweit vermag das Gericht die Bedenken des Gerichtsvollziehers nicht zu teilen. Es dürfte für den Schuldner kein größeres Problem darstellen, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nachzufragen, wer nunmehr zuständiger Rentenversicherungsträger für ihn ist. Das Gericht vermag sich auch nicht vorzustellen, dass eine Antwort auf die schlichte Frage nach der aktuellen Zuständigkeit für den Schuldner nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sein könnte. Sollte dies wider Erwarten dennoch der Fall sein, wird der Schuldner ein entsprechendes Antwortschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen der Ergänzung des Vermögensverzeichnisses vorlegen können, so dass ihm gegebenenfalls der Gerichtsvollzieher unterstützend zur Seite stehen kann.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_11

Dass Anfragen an die Deutschen Rentenversicherung Bund erst nach einer gewissen Zeit beantwortet werden, steht der Verpflichtung des Schuldners nicht entgegen. Gegebenenfalls kann dies bei der Terminierung durch den Gerichtsvollzieher berücksichtigt werden, solange sichergestellt ist, dass der Schuldner auch tatsächlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angefragt hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-albstadt/2007-05-30/7-m-742-07#rd_12

Eine Kostenentscheidung hat vorliegend zu unterbleiben. Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren gem. § 766 Abs. 2 ZPO. Dem nicht beteiligten Schuldner können Kosten nicht auferlegt werden, der Gerichtsvollzieher ist nicht Verfahrensbeteiligter. Auch eine Kostenentscheidung zu lasten der Staatskasse scheidet aus (vgl. Zöller, § 766 Rn. 34).