Rechtsprechung / AG Aachen / 2012

AG Aachen Beschluss vom 22.08.2012 – 444 OWi-601 Js 715/12-630/12

ECLI:DE:AGAC1:2012:0822.444OWI601JS715.12.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2012-08-22/444-owi-601-js-715-12-630-12#rd_1

Gegen den Betroffenen sind am 02.11.2010 (Bl. 9), 04.05.2011 (Bl. 19) und 14.11.2011 (Bl. 34) Bußgeldbescheide wegen Nichtentrichtung von Monatsprämien bei der privaten Krankenversicherung ergangen. Diese Bußgeldbescheide sind mangels Einspruchseinlegung durch den Betroffenen rechtskräftig geworden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2012-08-22/444-owi-601-js-715-12-630-12#rd_2

Am 05.06.2012 (Bl. 39) beantragte der Betroffene die Wiederaufnahme dieser drei Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldbescheide zahlungsunfähig gewesen sei. Am 30.09.2010 habe er einen Offenbarungseid geleistet. Im Übrigen habe ihm bei Nichtzahlung der Beträge der subjektive Tatbestand hinsichtlich der verletzten Vorschriften gefehlt. Schließlich sei die Höhe der Bußgelder völlig unverhältnismäßig. Letztlich hätten ihn auch seine Depressionen zeitweise daran gehindert, sachgerechte Entscheidungen zu treffen.

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II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2012-08-22/444-owi-601-js-715-12-630-12#rd_3

Der Antrag des Betroffenen war gemäß §§ 85 OWiG, 368 StPO als unzulässig zu verwerfen, da keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen. Dabei kann offen bleiben, ob der Betroffene bei Verwirklichung der Tatbestände aus den Bußgeldbescheiden vorsätzlich, fahrlässig oder ohne subjektiven Tatbestand gehandelt hat. Da diese Tatsachen bereits bei Erlass der Bußgeldbescheide feststanden, handelt es sich nicht um "neue" Tatsachen gemäß § 359 StPO. Ein Irrtum über die Rechtslage ist bereits keine Tatsache.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 6 Ziff. 1 StPO.