Gesetze / Landesrecht Hessen / 50-42
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 3, vom 16.01.2007, verkündet am 30.01.2007 · Stand: 14.02.2023 · letzte Änderung: Verordnung vom 20.01.2023
Inhaltsübersicht
- Erster Abschnitt · Zuständige Behörden nach dem Preisgesetz
- § 1 Allgemeine Preisbehörde
- § 2 Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde
- § 3 Besondere Preisbehörden
- Zweiter Abschnitt · Zuständige Behörden nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
- § 4 Fernwärme
- § 5 Wasserversorgung
- Dritter Abschnitt · Zuständige Behörde nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- § 6 Landeskartellbehörde
- Vierter Abschnitt · Schlussvorschrift
- § 7 Inkrafttreten
Fundstellen
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16.01.2007 Verkündung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GVBl. 2007 Nr. 3, S. 24
verkündet am: 30.01.2007
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20.11.2012 Änderung
Neunte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2012 Nr. 22, S. 415 (Artikel 14)
in Kraft: 28.11.2012
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20.01.2023 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GVBl. 2023 Nr. 5, S. 58 (Artikel 1)
in Kraft: 14.02.2023
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.