Gesetze / Landesrecht Hessen / 50-42

Erster Abschnitt
Zuständige Behörden nach dem Preisgesetz

§ 1 Allgemeine Preisbehörde

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 3 · Stand: 14.02.2023

Das für das Preiswesen zuständige Ministerium ist die nach § 2 des Preisgesetzes zuständige Behörde für den Erlass von Anordnungen und Verfügungen in Bezug auf öffentliche oder sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968), Anwendung findet, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2