Gesetze / Landesrecht Hessen / 50-42

Erster Abschnitt
Zuständige Behörden nach dem Preisgesetz

§ 2 Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 3 · Stand: 14.02.2023

Das Regierungspräsidium Darmstadt für die Regierungsbezirke Darmstadt und Gießen und das Regierungspräsidium Kassel für den Regierungsbezirk Kassel sind die zuständigen Behörden für die Preisbildung und Preisüberwachung nach § 8 des Preisgesetzes und §§ 5, 9 und 10 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 1 →§ 3