Gesetze / Landesrecht Hessen / 50-42
Dritter Abschnitt
Zuständige Behörde nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 6 Landeskartellbehörde
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 3 · Stand: 14.02.2023
Das für kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zuständige Ministerium ist die zuständige oberste Landesbehörde (Landeskartellbehörde) nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.