Gesetze / Landesrecht Hessen / 50-42
Erster Abschnitt
Zuständige Behörden nach dem Preisgesetz
§ 3 Besondere Preisbehörden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 3 · Stand: 14.02.2023
Das jeweilige Fachministerium ist für seinen Geschäftsbereich zuständige Behörde für Anordnungen und Verfügungen nach § 2 des Preisgesetzes und die Ausführung der Anordnungen nach § 7 des Preisgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.