Gesetze / Landesrecht Hessen / 50-42

Erster Abschnitt
Zuständige Behörden nach dem Preisgesetz

§ 3 Besondere Preisbehörden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 3 · Stand: 14.02.2023

Das jeweilige Fachministerium ist für seinen Geschäftsbereich zuständige Behörde für Anordnungen und Verfügungen nach § 2 des Preisgesetzes und die Ausführung der Anordnungen nach § 7 des Preisgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 4