Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz
ÜAG§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/6#abs-1 (1) Das Gericht kann die Festhalteanordnung vor der Übergabe der verurteilten Person an die Behörden des Vollstreckungsstaates erlassen und die Ausschreibung zur Festnahme sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen anordnen. Die verurteilte Person ist zu richterlichem Protokoll zu belehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/6#abs-2 (2) In der Ausschreibung ist die verurteilte Person möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Der Strafausspruch, der Tag der Rechtskraft der Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Überstellung noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe und das die Festhaltung anordnende Gericht sind anzugeben. Zuständig für den Erlaß der Festhalteanordnung ist das Gericht des ersten Rechtszuges, oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, die Strafvollstreckungskammer. § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 6 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
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Änderungsverlauf
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175)
BGBl. I S. 3175
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