Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz
ÜAG§ 4
Stand: 10.06.2019
Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzieht.
Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz
ÜAGStand: 10.06.2019
Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzieht.