Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz

ÜAG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzieht.

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