Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz
ÜAG§ 4
Stand: 10.06.2019
Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzieht.
Änderungsverlauf
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175)
BGBl. I S. 3175
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