Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 46
Stand: 07.08.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 – L 5 KA 3701/15
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- LSG NRW, 18.11.2003 – L 11 B 47/03 KA ERZitiert von 6
- SG Aachen, 03.03.2010 – S 7 KA 2/09Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 09.03.2015 – S 4 KA 853/13
- SG Marburg, 17.03.2010 – S 12 KA 281/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.07.2023 – B 6 KA 5/22 RVertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit - Vorrang der Ruhensanordnung - Sitzverlegungsantrag während des Zulassungsentziehungsverfahrens - voraussichtliche Tätigkeitsaufnahme am neuen Standort in angemessener FristZitiert von 8
- BSG, 06.02.2013 – B 6 KA 2/12 RKassenärztliche Vereinigung - Gebührenerhebung für erfolglos durchgeführtes WiderspruchsverfahrenZitiert von 7
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2009 – L 3 KA 117/08Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/46#abs-1 (1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben:
| a) | bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister ..................... | 100 Euro |
| b) | bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung | 100 Euro |
| c) | bei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Beschlußfassung des Zulassungsausschusses anstrebt .......... | 120 Euro |
| d) | bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt ........................... | 200 Euro. |
Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrags oder Einlegung des Widerspruchs fällig. Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zurückgezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/46#abs-2 (2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben:
| a) | nach unanfechtbar gewordener Zulassung .. | 400 Euro |
| b) | nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Abs. 1 bis 3 oder § 31a Abs. 1 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 10 ....... | 400 Euro |
| c) | nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt, in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ......... | 400 Euro |
| d) | nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 ......... | 400 Euro |
| e) | nach Beschluss des Ruhens einer Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ......... | 400 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/46#abs-3 (3) Es sind zu zahlen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/46#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten betreffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Gebühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50 Prozent zu reduzieren.