Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ärzte-ZV

§ 44

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.

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