Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 2 Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Lotsdienst auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie den Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth (Seelotsrevier Weser I) obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I (Bremen) zusammengeschlossenen Seelotsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.
Der Lotsdienst in den Lotsbezirken 1 und 2 obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade (Bremerhaven) zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Betrieb des Lotsbezirks 1 obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.