Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung

Weser/Jade LV

§ 2 Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Lotsdienst auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie den Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth (Seelotsrevier Weser I) obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I (Bremen) zusammengeschlossenen Seelotsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.

1.
Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
a)
alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff "GB",
b)
die Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne".
2.
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff "GB".

Der Lotsdienst in den Lotsbezirken 1 und 2 obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade (Bremerhaven) zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Betrieb des Lotsbezirks 1 obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.

§ 1 § 3