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§ 2 Weser/JadeLotsV 2003 — Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften

Weser/Jade-Lotsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Lotsdienst auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie den Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth (Seelotsrevier Weser I) obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I (Bremen) zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.

1.
Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
a)
alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff "GB",
b)
die Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne".
2.
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff "GB".

Der Lotsdienst in den Lotsbezirken 1 und 2 obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade (Bremerhaven) zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Betrieb des Lotsbezirks 1 obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.