(1) Der Lotsdienst auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie den Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth (Seelotsrevier Weser I) obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I (Bremen) zusammengeschlossenen Seelotsen.
(2) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.
Der Lotsdienst in den Lotsbezirken 1 und 2 obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade (Bremerhaven) zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Betrieb des Lotsbezirks 1 obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.