Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 2 Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2#abs-1 (1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser I obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade zusammengeschlossenen Seelotsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2#abs-2 (2) Das Seelotsrevier Weser I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie alle Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2#abs-3 (3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.