Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung

Weser/Jade LV

§ 2 Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2#abs-1 (1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser I obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade zusammengeschlossenen Seelotsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2#abs-2 (2) Das Seelotsrevier Weser I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie alle Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2#abs-3 (3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.

1.
Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
a)
alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff „GB“ und
b)
alle Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der „Schlüsseltonne“.
2.
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff „GB“.
§ 1 § 3