Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Für die in Absatz 1 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Landradarberatung ist ein Seelotse des Seelotsreviers Weser I und des Seelotsreviers Weser II/Jade nach seiner ersten Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt. In den Fällen des § 13 Abs. 2 kann im Seelotsrevier Weser I die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der nicht mehr den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegt. Im Seelotsrevier Weser II/Jade kann in den Fällen des § 13 Absatz 2 die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der innerhalb der Beschränkungen des Absatzes 1 Schiffe der Größe ab dem siebten halben Jahr lotsen darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Ablauf des zweiten halben Jahres darf ein Seelotse einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Seelotsen an Bord des Schiffes unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Seelotsen, der als Hafenlotse an Bord des Schiffes tätig ist,
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
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