Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 15 Lotsentätigkeit nach der Bestallung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/15#abs-1 (1) Nach seiner Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/15#abs-2 (2) Zur Landradarberatung ist ein Seelotse des Seelotsreviers Weser I und des Seelotsreviers Weser II/Jade nach seiner Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt. In den Fällen des § 13 Abs. 2 kann im Seelotsrevier Weser I die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der nicht mehr den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegt. Im Seelotsrevier Weser II/Jade kann in den Fällen des § 13 Absatz 2 die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der innerhalb der Beschränkungen des Absatzes 1 Schiffe der Größe ab dem siebten halben Jahr lotsen darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/15#abs-3 (3) Nach Ablauf des ersten halben Jahres seit seiner Bestallung darf ein Seelotse einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen, der als Hafenlotse tätig ist, unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Davon ausgenommen sind Schiffe mit einer Länge ab 300 Metern und einer Breite ab 50 Metern. Bei diesen Schiffen darf ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, einen anderen Bordlotsen, der als Hafenlotse für die Lotsung verantwortlich ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit seiner Bestallung unterstützen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.