Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf von Befreiungen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/14#abs-1 (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Bordlotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/14#abs-2 (2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.