Art 3
Stand: 02.10.2026
Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bestimmen sich nach den Vorschriften der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) mit folgenden Änderungen:
1.
An die Stelle der Worte "einer der Gemeinschaften" treten die Worte "den Gemeinschaften".
2.
Unter Buchstabe c) werden nach den Worten "die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften" die Worte "oder der Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates oder einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.
3.
An die Stelle der Worte "einer der Gemeinschaften" treten die Worte "einem der Organe der Gemeinschaften".
4. Artikel 10, 94 und 95
An die Stelle der Worte "der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft" treten die Worte "der Kommission".
5. Artikel 33 und 40
An die Stelle der Worte "einer der drei Europäischen Gemeinschaften" treten die Worte "der Gemeinschaften".
6.
In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "des Haushalts der Gemeinschaft, aus dem der Bedienstete seine Bezuege erhält" die Worte "des Haushalts der Gemeinschaften".
7. Artikel 43, 48 und 75
In Artikel 43 treten an die Stelle der Worte "der Gemeinschaft, der der Bedienstete angehört" die Worte "der Gemeinschaften".
In Artikel 48 treten an die Stelle der Worte "der Gemeinschaft, der er angehört" die Worte "den Gemeinschaften".
In Artikel 75 treten an die Stelle der Worte "der Gemeinschaft, der sie angehört" die Worte "den Gemeinschaften".
8. Artikel 70 und 98
An die Stelle der Worte "einer der drei Europäischen Gemeinschaften" treten die Worte "der Gemeinschaften".
9.
In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "den die Gemeinschaft" die Worte "den die Gemeinschaften".
10. Artikel 94 und 95
An die Stelle der Worte "der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft" treten die Worte "der Rat".
Die in Absatz 1 festgelegten Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Räten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Durchführungsverordnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anwendbar sind, gelten für alle sonstigen Bediensteten, ehemaligen sonstigen Bediensteten und ihre Rechtsnachfolger, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft galten.
KAPITEL II Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind