Art 10
Stand: 02.10.2026
Bis zur Einsetzung der Personalvertretung, die spätestens am 31. Dezember 1968 erfolgen muß, werden deren Befugnisse von einer Personalvertretung ausgeuebt, die sich aus den Mitgliedern der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählten Personalvertretung oder Personalvertretungen zusammensetzt.