Gesetze / VO (EWG) Nr. 259/68

VO (EWG) Nr. 259/68

Art 1

Stand: 02.10.2026

An die Stelle des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl tritt das in Artikel 2 dieser Verordnung vorgesehene Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

An die Stelle der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl treten die in Artikel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

→Art 2