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VO (EWG) Nr. 259/68

Art 4

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-259-68/4#abs-1 (1) Im dienstlichen Interesse, zum Zwecke der Rationalisierung ihrer Dienststellen oder um Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus einer Verringerung der Planstellenzahl ergeben, wird die Kommission bis zum 30. Juni 1968 ermächtigt, gegenüber ihren Beamten nach Maßgabe der nachstehend festgelegten Bedingungen Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 des Statuts zu treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-259-68/4#abs-2 (2) Beabsichtigt die Kommission, gegenüber Beamten anderer Besoldungsgruppen als der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, so stellt sie nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses für jede Besoldungsgruppe das Verzeichnis der hiervon betroffenen Beamten auf ; sie berücksichtigt dabei die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter der Beamten.

Der in dieses Verzeichnis aufgenommene Beamte kann zwischen dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Absatz 1 und einer Maßnahme zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wählen. Im letztgenannten Fall findet Artikel 41 Absätze 3, 4 und 5 des Statuts Anwendung.

Der Beamte, der sich für die Maßnahme zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entscheiden will, hat seine Wahl innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe seiner Aufnahme in das in Unterabsatz 1 vorgesehene Verzeichnis mitzuteilen ; nach Ablauf dieser Frist ist eine solche Wahl ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-259-68/4#abs-3 (3) Soweit es das dienstliche Interesse erlaubt, berücksichtigt die Kommission die Anträge der Beamten, die den Wunsch äussern, daß auf sie eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Absatz 1 angewandt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-259-68/4#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen sind keine Disziplinarmaßnahmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-259-68/4#abs-5 (5) Bis zum 30. Juni 1968 und unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Kommission keine Verfügung zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder zur Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen treffen.

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