Art 2
Stand: 02.10.2026
Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) mit folgenden Änderungen: 1. An die Stelle der Überschrift "Statut der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft" tritt die Überschrift "Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften".
2.
In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach den Worten "den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften" die Worte "oder im Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.
3.
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt : "Er wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört ; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist."
4. Artikel 17 und 18
An die Stelle der Worte "der Gemeinschaft, der er angehört" treten die Worte "der Gemeinschaften" bzw. "der Gemeinschaft, auf deren Tätigkeit sich diese Arbeiten beziehen".
5.
An die Stelle der Worte "den Protokollen über" treten die Worte "dem Protokoll über".
6.
In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "Jede Gemeinschaft leistet ihren Beamten Beistand" die Worte "Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand".
In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "Sie ersetzt" die Worte "Sie ersetzen solidarisch".
7.
In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "die Währung des Landes, in dem die Gemeinschaft, der er angehört, ihren vorläufigen Sitz hat" die Worte "belgische Franken".
In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte "anderen Währung ausgezahlt werden als derjenigen des Landes, in dem die Gemeinschaft, der er angehört, ihren vorläufigen Sitz hat" die Worte "anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden".
8.
In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "die Währung des Landes lauten, in dem die Gemeinschaft, der er angehört, ihren vorläufigen Sitz hat" die Worte "belgische Franken lauten".
In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "von den Räten im gegenseitigen Einvernehmen auf Vorschlag der Kommissionen... festgesetzt" die Worte "vom Rat auf Vorschlag der Kommission... festgesetzt".
9.
In Absatz 1 Unterabsatz 1 treten an die Stelle der Worte "Die Räte überprüfen" und "der Kommissionen" die Worte "Der Rat überprüft" bzw. "der Kommission".
In Absatz 1 Unterabsatz 2 treten an die Stelle der Worte "Die Räte prüfen" die Worte "Der Rat prüft".
In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "beschließen die Räte im gegenseitigen Einvernehmen" die Worte "beschließt der Rat".
In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte "beschließen die Räte auf Vorschlag der Kommissionen" die Worte "beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission".
10.
In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "Beschließen die Räte gemäß Artikel 65 Absatz 1" und "beschließen sie gleichzeitig nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren" die Worte "Beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 1" bzw. "beschließt er gleichzeitig nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren".
11.
In Absatz 1 wird ein Unterabsatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt : "Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Statutsbeirats unterbreitet worden ist, mit qualifizierter Mehrheit über die Verwendung der Guthaben des in Artikel 83 Absatz 1 des früheren Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genannten Versorgungsfonds."
In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte "auf Veranlassung der Räte" die Worte "auf Veranlassung des Rates".
12.
In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "einer der Gemeinschaften" die Worte "den Gemeinschaften".
13. Titel VIII
In der Überschrift des Titels treten an die Stelle der Worte "der Europäischen Atomgemeinschaft" die Worte "der Gemeinschaften".
14.
In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft" die Worte "Beamten der Gemeinschaften".
15. Artikel 93, 95, 99 und 100
In diesen Artikeln tritt an die Stelle der Worte "Rat der Europäischen Atomgemeinschaft" und "Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft" das Wort "Rat" bzw. "Kommission".
16.
In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "Während eines Zeitabschnitts von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Statuts" die Worte "Bis zum 31. Dezember 1968".
In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "Am Ende dieses Zeitabschnitts" die Worte "Für die Zeit nach dem genannten Termin".
17.
In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte "an die Gemeinschaft, der er angehört" und der Worte "von der Gemeinschaft" die Worte "an die Gemeinschaften" bzw. "von den Gemeinschaften".
18. Anhang I B
In der Überschrift treten an die Stelle der Worte "der Europäischen Atomgemeinschaft" die Worte "der Gemeinschaften".
19. Anhang III - Artikel 1
In Absatz 1 Buchstabe a) treten an die Stelle der Worte "Auswahlverfahren innerhalb der Gemeinschaft oder der drei Europäischen Gemeinschaften" die Worte "Auswahlverfahren innerhalb der Gemeinschaften".
20. Anhang VII - Artikel 4a, 14a, 14b
In Artikel 4a treten an die Stelle der Worte "den Räten" die Worte "dem Rat".
In den Artikeln 14a und 14b treten an die Stelle der Worte "die Räte legen" die Worte "der Rat legt".
21. Anhang VII - Artikel 13 und Anhang VIII - Artikel 11, 12 und 13
In Anhang VII Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Absatz 3, in Anhang VIII Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "der Gemeinschaft, der er angehört" die Worte "den Gemeinschaften".
In Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 12 Buchstabe d) treten an die Stelle der Worte "die Gemeinschaft, der er angehört" die Worte "die Gemeinschaften".
In Anhang VIII Artikel 12 Buchstabe a) und in Artikel 13 treten an die Stelle der Worte "der Gemeinschaft" die Worte "der Gemeinschaften".
22. Anhang VIII - Artikel 11 und 46
An die Stelle der Worte "einer der Gemeinschaften" treten die Worte "der Gemeinschaften" bzw. "den Gemeinschaften".
23. Anhang VIII - Artikel 12a
Nach Artikel 12 wird ein Artikel 12a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Der Beamte, der vor dem 1. Juli 1969 endgültig aus dem Dienst ausscheidet und keine elf Dienstjahre abgeleistet hat und der Anspruch auf ein nach der Dienstzeit bemessenes Ruhegehalt hat, hat das Recht, zwischen diesem Ruhegehalt und einem Abgangsgeld zu wählen, das nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 12 Buchstaben a) bis d) berechnet wird."
24. Anhang VIII - Artikel 45
In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "im Namen der Gemeinschaft, der der betreffende Beamte angehörte" die Worte "im Namen der Gemeinschaften".
In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte "Ländern der Gemeinschaft" die Worte "Ländern der Gemeinschaften".
25. Anhang VIII - Artikel 47
Artikel 47 erhält folgende Fassung:"Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Beamten auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus der Versorgungsordnung ergeben, auf die Gemeinschaften über."
26. Anhang VIII - Artikel 51
An die Stelle der Worte "die Gemeinschaft, der er angehörte" und der Worte "die Gemeinschaft, der der Bedienstete angehörte, übernimmt" treten die Worte "die Gemeinschaften" bzw. die Worte "die Gemeinschaften übernehmen".
Das in Absatz 1 festgelegte Statut sowie die von den Räten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Durchführungsverordnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anwendbar sind, gelten für alle Beamten, ehemaligen Beamten und ihre Rechtsnachfolger, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung das Statut der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft oder das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl galt.
Die Artikel 93 bis 105 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelten weiterhin für die Beamten, auf die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Artikel 92 des genannten Statuts anwendbar war.