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# Art 37 VO (EWG) Nr. 1408/71 — Allgemeine Vorschriften

VO (EWG) Nr. 1408/71  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.05.2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 01971R1408-20080707 (EUR-Lex).

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und der Versicherungszeiten ausschließlich unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, erhält Leistungen gemäß Artikel 39. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind.

(2) In Anhang IV Teil A sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die geltenden Rechtsvorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Art angegeben.

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Zitiervorschlag: Art 37 VO (EWG) Nr. 1408/71

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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